Die Hausordnung des Vereinsheimes zum Herunterladen
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Hausordnung für das Vereinsheim des RSC Cottbus e.V., Cottbus

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für das Vereinsheim, bestehend aus dem Gebäude und die dazugehörige Außenanlage und ist von allen Personen, die sich im Vereinsheim aufhalten, einzuhalten.

 

§ 2 Zweckbestimmung

Das Vereinsheim steht im Eigentum des RSC Cottbus e.V. und dient dem Vereinsleben. Das Vereinsheim kann auch für andere Zwecke vermietet werden. 

 

§ 3 Kreis der Benutzer

Das Vereinsheim steht ausschließlich den Vereinsmitgliedern zur Nutzung zu, außer, es wird für andere Zwecke vermietet.

 

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht nicht. Nutzungen, bei denen zu befürchten ist, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, werden nicht zugelassen.

 

§ 4 Nutzungszeit

Die Nutzungszeit des Vereinsheims wird von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt. Soll hiervon abgewichen werden, ist die Zustimmung des Geschäftsführers oder eines seiner Stellvertreter erforderlich.

 

§ 5 Hausrecht

Der Geschäftsführer des RSC Cottbus e.V. übt das Hausrecht aus und hat für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Er ist gegenüber den Nutzern weisungsberechtigt. Der Geschäftsführer hat das Recht, Personen, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Hausordnung verstoßen, aus dem Gebäude zu verweisen. Der Geschäftsführer kann einen oder mehrere Stellvertreter bestimmen.

 

Wird das Vereinsheim durch mehrere Vereinsmitglieder genutzt und der Geschäftsführer bzw. sein oder seine Stellvertreter sind abwesend, so ist mindestens ein Vereinsmitglied als Veranstaltungsleiter zu bestimmen, der in die Rechte und Pflichten aus der Ausübung des Hausrechts nach dieser Hausordnung eintritt.

 

§ 6 Sicherheitsvorschriften

Die Ein- und Ausgänge der Gebäude sind freizuhalten. Die Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit begehbar sein. Alle Türen in Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit leicht zu öffnen sein. Dies gilt für die gesamte Dauer, in der sich Personen in den Gebäuden aufhalten.

Auch die Zufahrten sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge

von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden.

 

Nicht gestattet sind

  • das Rauchen im Gebäude des Vereinsheimes,
  • die Verwendung von offenem Feuer (Kerzen, Tischfeuerwerk). 

 

§ 7 Haftung

Die Nutzer des Vereinsheimes übernehmen unter Verzicht auf jeglichen

Haftungsrückgriff gegen den RSC Cottbus e.V. die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die durch die Nutzung des Vereinsheimes entstanden sind. 

 

Dies gilt auch für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die zu dem Gebäude führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Schnee- oder Eisglätte nicht gestreut worden sind.

 

Für abhanden gekommene Garderobe und zurückgelassene Gegenstände übernimmt der RSC keine Haftung.

 

Die Haftung des RSC Cottbus e.V. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt.

 

§ 8 Nutzungsentgelt

Der RSC Cottbus e.V. kann für die Nutzung des Vereinsheimes ein Benutzungsentgelt verlangen. Das Benutzungsentgelt ist im Voraus zu bezahlen.

 

§ 9 Benutzungsverbot

Das Präsidium des RSC Cottbus e.V. kann einzelnen Vereinsmitgliedern oder anderen Nutzern, die den Bestimmungen dieser Hausordnung grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandeln, die Benutzung und das Betreten der Gebäude zeitweise oder dauernd verbieten.

 

§ 10 Schließung

Für Reinigungen, Reparaturarbeiten und sonstige Unterhaltungsmaßnahmen oder aus sonstigen wichtigen Gründen können das Gebäude ganz oder teilweise geschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung von Veranstaltungen.

 

§ 11 Zutritt zum Vereinsheim

Der Zutritt zur Nutzung des Vereinsheims ist nur mit Zustimmung bzw. vorherige Absprache mit dem Geschäftsführer des RSC Cottbus e.V. oder von einem von ihm bestimmten Stellvertreter erlaubt. 

 

§ 12 Ordnungs- und Benutzungsvorschriften

Vereinsmitglieder oder andere Personen, die nach § 5 die Rechte und Pflichten aus der Ausübung des Hausrechtes in der Zeit der Nutzung des Vereinsheimes innehaben („verantwortliche Person“), sind verpflichtet, besondere Vorkommnisse (Beschädigungen, Mängel) unverzüglich dem Geschäftsführer anzuzeigen.

 

Die verantwortliche Person hat das Gebäude als Erster zu betreten und als Letzter zu verlassen. Bei Verlassen des Gebäudes hat sich die verantwortliche Person davon zu überzeugen, dass sämtliche Lichtquellen und Geräte (z.B. Spülmaschine, Herd) ausgeschaltet sind. Alle nach außen führenden Türen verschlossen sind und die Alarmanlage eingeschaltet ist.

 

Alle benutzten Geräte und Einrichtungsgegenstände sind wieder an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zu bringen. Vor jeder Benutzung sind die Geräte durch die verantwortliche Person zu überprüfen.

Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen, Geräte usw. nicht benutzt werden.

 

Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle oder Möbel, die für die Nutzung innerhalb des Gebäudes bestimmt sind, dürfen nicht im Außenbereich genutzt werden, es sei denn, der Geschäftsführer hat zugestimmt.

 

Die Gebäude samt Zubehör und die Außenanlagen sind sauber zu halten und zu schonen. 

 

In den Toilettenanlagen und Küchenräumen ist auf haushaltsübliche Hygiene zu achten.

 

Mit Wasser, Strom und Gas ist sparsam umzugehen.

 

Entsteht dem RSC Cottbus e.V. wegen Nichtbeachtung der Hausordnung ein Schaden (z.B. durch eine Reinigung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung), so sind die dem RSC Cottbus e.V. hierfür entstehenden Kosten vom entsprechenden Schädiger zu ersetzen.

 

Fahrzeuge aller Art sind außerhalb der Gebäude nur an den hierfür bestimmten Parkplätzen abzustellen.

 

§ 13 Mietvertrag

Die Überlassung des Vereinsheimes für andere Zwecke als im § 2 Satz 1 genannt, bedarf eines Mitvertrages in Schriftform. 

 

Dem Geschäftsführer oder einer seiner Stellvertreter ist zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten nach § 5 der Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen jederzeit zu gestatten.

 

Im Mitvertrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Art, Dauer, Umfang der Nutzung,

2. den Namen der verantwortlichen Person im Sinne des § 12 Satz 1, diese muss voll geschäftsfähig und volljährig sein.

 

 § 14 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich die technischen Einrichtungen und Geräte erst nach einer Unterweisung zu benutzen, den Ablauf der Veranstaltung und die gewünschte Raumgestaltung mit dem Geschäftsführer zu besprechen, das Aufbauen und Abräumen von Tischen und Stühlen selbständig zu übernehmen (und dabei den Bestuhlungsplan einzuhalten), die Reinigung nach der Veranstaltung zu übernehmen, den Räum- und Streudienst auf den Parkflächen und den Wegen zum gemieteten Objekt zu übernehmen und das Streumaterial auf eigene Kosten zu besorgen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Hausordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Cottbus, den 18.06.2019

Jens Schober

Präsident des RSC Cottbus e.V.

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